Aktuelle Informationen zum Hilfspaket der Bundesregierung und der Länder

Stand: 26. März 2020 14:00 Uhr

Zusätzlich zu den Liquiditätshilfen des Bundes und der Länder

  •  Kurzarbeitergeld
  • auf Antrag zinsfreie Stundung und Ratenzahlung von Steuerforderungen (Ausnahme: Lohnsteuer)
  • auf Antrag zinsfreie Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
  • auf Antrag zinsfreie Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auf 0
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen durch die Finanzämter
  • Nichtfestsetzung/Erlass von Säumniszuschlägen
  • auf Antrag zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bis Ende Mai 2020
  • Ausfallbürgschaften für Darlehen

werden an bestimmte Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Wie komme ich an die Zuschüsse heran?

  1. Grundsatz: Der Bund zahlt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den laufenden Betriebsausgaben an Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und an Soloselbständige sowie die Angehörige der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.
  2. Voraussetzung: Wirtschaftliche Schwierigkeiten mit daraus resultierenden Liquiditätsengpässen infolge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein (Schadenseintritt nach dem 11.03.2020). Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.

    Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um die laufenden betrieblichen Verpflichtungen (z. Bsp. Mieten, Kredite, Leasingraten etc.) zahlen zu können. Ein reiner Verdienst- oder Einnahmenausfall ist kein Liquiditätsengpass!

    Es ist die Höhe der anfallenden Zahlungen ab dem 11.03.2020 anzugeben, die infolge der Corona-Epidemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Die Berechnung erfolgt auf 3 Monate. Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist folglich konkret zu beziffern! 
    Verfügbare private liquide Mittel sind vor Inanspruchnahme der Soforthilfe (ohne Mittel, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt gebraucht werden) einzusetzen!

    Die Berechnungsunterlagen sind bis zum Ablauf der Verjährungsfristen des Bewilligungsbescheides aufzubewahren, da eine nachträgliche Überprüfung möglich ist.
  3. Leistung: Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten bis zu 9.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate
  4. Leistung: Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten bis zu 15.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate
  5. Leistung: Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20% reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  6. Leistung: Einzelne Bundesländer haben das Bundesprogramm erweitert. Details hierzu sind den Homepages der Wirtschaftsministerien der einzelnen Länder zu entnehmen.
  7. Verbuchung: Die Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu erfassen und sind damit gewinnwirksam.
  8. Kumulierung: Die Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit Corona und bestehenden de-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.
  9. Antragstellung: Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Die Existenzbedrohung bzw. ein Liquiditätsengpass durch Corona sind konkret nachzuweisen (beispielsweise durch Umsatzvergleiche; vgl. oben; angeordnete Betriebsschließung etc. ). Ein allgemeiner Hinweis wie beispielsweise „Stornierungswelle“, „massiver Umsatzeinbruch“ o.ä. reichen nicht aus.

Achtung: in Rheinland-Pfalz ist eine Beantragung Stand jetzt noch nicht möglich! Sobald sich dies ändert, werden wir informieren!

 

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